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Recht4 Min. LesezeitAktualisiert August 2026

Bußgelder beim HinSchG: Was bei Nicht-Umsetzung droht

Welche Bußgelder das Hinweisgeberschutzgesetz vorsieht, wann sie greifen und wie Sie das Risiko mit überschaubarem Aufwand vermeiden.

Gavel, Münzen und Warnsymbol für Bußgelder bei Nichtumsetzung

Amtliche Fundstellen

Die Rechtsgrundlagen zu diesem Beitrag im Wortlaut, beim Bundesministerium der Justiz.

Maßgeblich ist stets die amtliche Fassung. Die Einordnung in diesem Beitrag ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Nächster Schritt

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Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Orientierung zum Hinweisgeberschutzgesetz und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.

FAQ

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Bußgelder beim HinSchG?

§ 40 Abs. 6 HinSchG staffelt die Beträge nach Tatbestand: bis 50.000 €, bis 20.000 € oder bis 10.000 €. Für das Nichteinrichten oder Nichtbetreiben einer vorgeschriebenen internen Meldestelle liegt die Obergrenze bei 20.000 €. Quelle: HinSchG § 40 Abs. 6. Hinweis ohne rechtliche Bewertung.

Wofür drohen Bußgelder konkret?

Unter anderem wenn eine vorgeschriebene Meldestelle nicht eingerichtet wird oder wenn Meldungen behindert oder Repressalien gegen Hinweisgebende ergriffen werden.

Wie vermeide ich das Risiko?

Indem Sie rechtzeitig eine funktionierende, dokumentierte Meldestelle betreiben - selbst oder ausgelagert - und die gesetzlichen Fristen einhalten.

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